EINLEITUNG.
Der Traktat behandelt die besonderen Reinheitsbestimmungen des bisher Unreinen, der bereits sein Reinigungsbad genommen hat, aber noch bis Sonnenuntergang warten muß, um völlig rein zu sein. Aus Levit. 22,7 „Ist die Sonne untergegangen, so ist er (der bisher Unreine, der bereits sein Tauchbad genommen hat) rein und darf dann von dem Heiligen essen; denn es ist sein Brot“, wird Sifra z. St. und Jebam. 74b geschlossen, daß der bisher unreine Priester auch nach dem Bade erst nach Sonnenuntergang die Hebe essen darf. Opferspeisen darf er auch dann nur nach solchen Unreinheiten genießen, die keine besonderen Sühnopfer erheischen. Die bisher Samenflüssigen, Aussätzigen und Frauen nach der Geburt oder nach Blutfluß dürfen Opferspeisen erst nach Darbringung ihrer Sühnopfer essen. — Bis zum Sonnenuntergang hat schon nach Thoravorschrift der bisher Unreine nach seinem Bade den zweiten Grad der leichten Unreinheit שני לטומאה, so daß Profanes durch seine Berührung nicht verunreinigt wird. Auch Priesterhebe und Opferspeisen werden aber durch sie nicht so verunreinigt, daß sie Unreinheit weiter übertragen können. So nach der von Maim. הל׳ אבות הטומאות י׳ ג׳ rezip. Halacha. Nach der Ansicht des Abba Saul (Nidd. 71b) wird die Opferspeise unrein zweiten leichten Grades, so daß sie noch eine weitere verunreinigt, die ihrerseits die von ihr berührte untauglich zum Genusse macht. S. a. zu Abschnitt II, Anm. 3. — Nach R. Meir wird die Opferspeise, die von dem, der heute sein Tauchbad nahm, berührt wurde, unrein dritten leichten Grades, so daß sie die von ihr berührte untauglich zum Genuß macht. Diese drei Ansichten werden nach Tosefta Tohor. I, 4 in Me’ila 8a/b zitiert . S. a. Para XI,4.
Mit wenigen Ausnahmen behandelt der Traktat nur sein Thema. Der erste Abschnitt bespricht Fälle, in denen Speisen und Getränke hinsichtlich der Berührung eines Menschen, der heute sein Tauchbad nahm, als Einheit gelten, so daß durch die Berührung eines Teiles auch das Übrige zum Genusse untauglich wird, und wann die Teile nicht als Einheit gelten. Gestreift wird auch die Behandlung der Fälle bei Berührung durch noch völlig Unreines.
Der zweite Abschnitt spricht zuerst über die Körperausscheidungen dessen, der heute sein Tauchbad nahm, im Vergleich zu den Ausscheidungen des völlig Unreinen (1). Dann wird eine Anzahl von Fällen aufgezählt, in denen seine Berührung nur die berührte Speise untauglich macht, ohne ihr Gefäß oder andere mit ihr verbundene Speisen zu beeinflussen, daneben werden auch Fälle erwähnt, in denen es wohl geschieht (2—5). Die beiden nächsten Mischnajot behandeln die besonderen Bestimmungen für die Berührung von Weinfässern (6—7). Im Anschluß daran wird die Wirkung von Unreinheitserzeugern (אבות הטומאה) auf ein in besonderer Art durchlöchertes Weinfaß besprochen (8).
Die erste Mischna des dritten Abschnittes bemerkt, daß hinsichtlich der Berührung der „Griffe von Speisen“ (vergl. Ukz. I) kein Unterschied zwischen dem, der heute sein Tauchbad nahm, und dem völlig Unreinen ist. Dann werden Besonderheiten von Mischspeisen aus Priesterhebe und Profanem besprochen (2—5). Die letzte Mischna bringt eine Diskussion, inwiefern der Speichel dessen, der heute sein Tauchbad nahm, die Bestimmungen des Speichels eines Reinen und eines Unreinen hat. (Vgl. die Anmerkung zur Mischna).
Der vierte Abschnitt behandelt die Besonderheiten, die sich daraus ergeben, daß der bisher Unreine, der heute sein Tauchbad nahm, Profanem gegenüber als völlig rein gilt, während er Priesterhebe untauglich macht. Er kann die Priesterhebe vom ersten Zehnten — und natürlich auch von den noch nicht verzehnteten Früchten — abheben, ebenso die Hebe vom Teig, darf sie aber erst als Hebe bezeichnen, wenn er sie aus Händen legte (1, 2). Man darf in einem bisher unreinen Backtroge, den man heute getaucht hatte, Teig kneten, nur muß man die Teighebe herausnehmen, bevor man sie als solche bezeichnet (3). Man kann sogar in einem Krug, der erst heute in einem Tauchbade gereinigt wurde, die Priesterhebe vom Levitenzehnten abschöpfen; nur muß man mit der Benennung bis nach Sonnenuntergang warten, damit der Wein den Charakter von Priesterhebe erst dann erhält, wenn das Gefäß durch Sonnenuntergang auch der Priesterhebe gegenüber als völlig rein gilt (4). Sehr schwierig ist der Zusammenhang der nun folgenden Mischnajot mit den vier ersten. Die fünfte Mischna spricht über zwei Vorschriften aus ganz verschiedenen Gebieten, über Auslösung des zweiten Zehnten und über den Scheidebrief.
Das Gemeinsame ist nur, daß bei beiden Vorschriften später Erleichterungen gegen den früheren Zustand zugelassen wurden. Dann folgt eine Mischna, die bereits wörtlich in Kelim XIII, 7 angeführt ist. Nach Rasch und Bart, soll sich die Schlußbemerkung des R. Josua in der sechsten Mischna מה להשיב דבר חדש חדשו הסופרים ואין לי auf alle seit der zweiten Mischna aufgezählten Fälle beziehen und deshalb seien die fünfte und sechste Mischna hier angeführt. Wie bereits תוי״ט s. v. ועל כלן bemerkt, findet sich aber in Tosefta II, 14 der Ausspruch R. Josua’s nur zum Falle der zweiten Mischna. Rasch hatte ihn auch zu dem der dritten; so ist es auch in ed. Zuckermann1.
Die siebte handelt zwar auch nicht von der Berührung durch jemanden, der heute sein Tauchbad nahm, aber sie schließt sich inhaltlich gut an die vierte. Wie diese lehrt sie, daß man bei Absonderung der Priesterabgaben erklären kann, die Abgaben sollen erst später ihren Heiligkeitscharakter erhalten.